Inhalte & Leistungen  

In unseren Service- & Pflegeappartements wird Gästen eine Betreuung, Pflege und medizinische Versorgung geboten, wie es ihrem individuellen Bedarf entspricht.

 

Folgende vier Versorgungskomplexe werden angeboten:

1. KRANKENHAUS-ANSCHLUSSVERSORGUNG

 

Die Gründe, warum eine Anschlussversorgung nicht nur empfehlenswert, sondern notwendig sein kann, sind so vielfältig, wie es die Menschen selbst sind:

Für Alleinstehende nach ambulanten OPs - auch jüngeren Alters - sich für ein paar Tage in einem sicheren Umfeld erholen zu können.

 

Für Senioren in einer Orientierungsphase nach akuter Krankenhausbehandlung (z.B. nach operiertem Knochenbruch, nach einem Schlaganfall), sich auf die neue Situation einstellen zu können, dass zukünftig ein regelmäßiger Hilfebedarf bleibt. Zeit zu haben sich Informationen zu holen und sich in Ruhe beraten zu lassen über die unterschiedlichen Betreuungsarrangements und deren Finanzierung.

 

Für Senioren, die in jedem Fall in der eigenen Häuslichkeit leben wollen nach akuter Krankenhausbehandlung (z.B. nach operiertem Knochenbruch, nach einem Schlaganfall) und das Ziel haben, wieder so fit wie möglich zu werden. Gut organsierte ambulante Pflege kennt tatsächlich keine Grenzen, solange keine Selbst- oder Fremdgefährdung vorliegt. Wir helfen dies zu realiseren!

2. URLAUBS- & VERHINDERUNGSPFLEGE

 

Die ambulante Pflege und das häusliche Arrangement lebt von der Zusammenstellung von unterschiedlichen Faktoren. Diese Faktoren müssen selbst vom Pflegebedürftigen und seinen Angehörigen "zusammengestellt" werden.

Häusliche Pflege ist ein Angebotsmix.

 

Leider nehmen viele pflegende Angehörige die bestehenden Leistungsansprüche nicht wahr, was auch mit ein Grund für die dann entstehenden Überforderungen ist - die letztendlich zu Heimunterbringungen führt.

 

Urlaubs- & Verhinderungspflege ist eine der Möglichkeiten sich zu erholen und etwas Abstand zu gewinnen. Sie wurde vom Gesetzgeber extra dafür definiert! Jeder Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 hat einen Anspruch auf 1612,-€ pro Jahr - zusätzlich zu dem Pflegegeld und zusätzlich zu den Sachleistungen.

 

Wenn pflegende Angehörige

  • einfach eine Auszeit brauchen,
  • krank werden und ausfallen,
  • in Urlaub fahren.

3. ÜBERBRÜCKUNGSPFLEGE

 

Im Prinzip ist Kurzzeitpflege grundsätzlich Überbrückungspflege, auch wenn es in der Praxis anders gehandhabt wird. Es gibt aber ganz klassische Situationen, in der eine Lösung für eine bestimmte Phasen gefunden werden muss - dann teilweise auch ad hoc:

Notsituationen: Pflegende Angehörige können selbst ungeplant und akut ausfallen; Beispiel: Herr Schmidt pflegt seine demenziell erkrankte Frau zu Hause. Angehörige leben nicht in der Nähe. Jetzt passiert der persönliche Supergau: Herr Schmidt fällt am Freitagabend und bricht sich den Oberschenkelhals. Er muss ins Krankenhaus.

Was passiert mit seiner Frau?

In solchen Situationen ermöglichen wir auch Aufnahmen in der Nacht.

 

Phase zwischen Krankenhaus und Rehabilitation: Eine Rehabilitation ist bereits fest geplant und terminiert, kann aber nicht unmittelbar nach dem Krankenhausaufenthalt beginnen, da kein Platz ist. Einige Tage gilt es zu überbrücken.

 

Keine Indikation für klinische, stationäre Versorgung, aber dringender  pflegerischer und medizinischer Betreuungsbedarf: In der ambulanten Pflege und in Ambulanzen von Kliniken kommt es zwar nicht häufig, aber leider regelmäßig vor, dass ein alter Mensch versorgt werden muss, weil er in einem desolaten Zustand, aber "nicht wirklich" krank ist. Es handelt sich meißt um Menschen, die sozial isoliert gelebt haben, Verwahrlosungstendenzen und Dehydrationssymptomatiken zeigen und verwirrt wirken. Diese Menschen bedürfen zum einen eine Klärung der sozialen- und der Unterbringungssituation und ggf. die Stellung eines gesetzlichen Betreuuers. Dabei steht eine sofortige pflegerisch und medizinisch aufbauende Versorgung im Vordergrund.

 

Während einer Wohnraumanpassung: Größere Umbaumaßnahmen in einer Wohnung können es ggf. erforderlich machen, dass in der Umbauzeit die in der Wohnung lebende Person abwesend ist.

 

Phase des Abschiedes: Die lokalen Hospize leisten eine wirklich großartige Arbeit, die wir in der Intensität sicherlich nicht erbringen können. Wenn aber Familien sich ursprünglich entschieden haben einen geliebten Menschen zu Hause sterben zu lassen und sie dann doch feststellen, dass es nicht geht, sie ein Krankenhaus vermeiden wollen und ad hoc kein Platz im Hospiz frei ist, so springen wir gerne ein und helfen, wo wir können!

Rufen Sie dann bitte einfach an!

4. KRANKENHAUSVERMEIDUNGSPFLEGE

 

Um einen Krankenhausaufenthalt zu vermeiden oder zu verkürzen, kann die Krankenversicherung die erforderliche Grundpflege und Behandlungspflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung finanzieren. Die Notwendigkeit bescheinigt der Arzt in seiner Verordnung. Mit der Grundpflege muss der Arzt auch mindestens eine medizinische Behandlungspflege verordnen. Laut Gesetz besteht der Anspruch bis zu vier Wochen je Krankheitsfall, in begründeten Ausnahmen auch länger.

 

Die Krankenhausvermeidung ist nur dann möglich, wenn eine akute Krankenhausbehandlung (bedeutet auch: ständige Verfügbarkeit eines Arztes ist notwendig) an sich durchgeführt werden müsste, aber nicht "ausführbar" ist, beispielsweise wenn kein Krankenhausbett zur Verfügung steht.

 

Beispiel

  • Herr Müller lebt allein. Er ist an einer akuten Lungenentzündung erkrankt und muß strikte Bettruhe einhalten. Damit ein Krankenhausaufenthalt vermieden wird, verordnet ihm sein Hausarzt zweimal täglich Grund- und Behandlungspflege (u.a. Temperaturkontrolle, Injektionen) sowie hauswirtschaftliche Versorgung.

 

Voraussetzungen

  • Es muss eine akute, behandlungsbedürftige Erkrankung vorliegen.
  • Krankenhausbehandlung muss geboten, aber nicht ausführbar sein.
  • Ein Arzt muss eine Verordnung auf Krankenhausvermeidungspflege ausstellen.
  • Keine andere Person im Haushalt kann die Pflege übernehmen.

 

Abgrenzung zur Pflegeversicherung

Leistungen der Pflegeversicherung sind in der Zeit der Krankenhausvermeidung nicht notwendig (und möglich), weil die Krankenversicherung die notwendige Grundpflege übernimmt.

 

Genehmigungspraxis

Diese Leistung wird zur Zeit selten bewilligt und wenn dann nur für einen kurzen Zeitraum von 10 Tagen. Danach muss dann eine neue Verordnung ausgestellt werden.

Von den Krankenkassen wird die Grundpflege in Form von Einsätzen bewilligt. Die Anzahl der notwendigen Einsätze pro Tag legt der Arzt in seiner Verordnung fest. Allerdings ist nicht in allen Fällen sicher, dass die Krankenkasse diese Anzahl von Einsätzen bewilligt. Es kann auch die zusätzlich notwendige hauswirtschaftliche Versorgung verordnet werden. Manche Kassen bewilligen Grundpflege in Ausnahmefällen auch dann, wenn keine Behandlungspflege gleichzeitig verordnet wurde. Fragen Sie auf jeden Fall bei Ihrer Krankenkasse nach.

 

Sie benötigen Informationen oder haben allgemeine Fragen?

Telefon Quartiersbüro:

0431/ 92221

oder per Email unter  info@eller-elmsch.de

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